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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
JSC-Filmproduktion
Inh. Jürgen Schunk
 


Stand: 01.10.2001

Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der JSC-Filmproduktion. Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

Auftragserteilung und Bestätigung

Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden. Unsere Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich aus dieser der Auftragsinhalt und -umfang. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.


Unsere Preisangaben sind in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt „Urheberrechte, Verwertungsrechte“ vorgesehenen Umfang enthalten.

Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der JSC-Filmproduktion zurückzuführen sind.

Für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der SC-Filmproduktion spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.

Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden der JSC-Filmproduktion verursacht wurde, z.B, durch einen Geräte-oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

Herstellung
Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Angebotes oder Vertrages.
Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke oder Filmszenen vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte an die JSC-Filmproduktion zu übertragen.

Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktionobliegt der JSC-Filmproduktion. Die JSC-Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.


Im Rahmen der Filmproduktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Films die Abnahme der Sichtungskopie vorzunehmen. Die Sichtungskopie kann vor Ort im Studio der JSC-Filmproduktion eingesehen werden, per DVD zugesandt oder von der JSC-Filmproduktion beim Auftraggeber
vorgeführt werden. Nach einwandloser Abnahme der Sichtungskopie durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Produktion als abgenommen.

Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme Änderungen an der fertigen Produktion, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind uns schriftlich mitzuteilen. Die JSC-Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept/Storyboard/Drehbuch Änderungsvorschläge seitens der JSC-Filmproduktion eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten.
Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Dies gilt fürÄnderungswünsche des Auftraggebers entsprechend.

Haftung
Die JSC-Filmproduktion haftet dem Auftraggeber lediglich für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber
Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens der JSC-Filmproduktion zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn und Drehbeginn, sind 30% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung
zu stellen.

Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 50% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 


Sollten die bereits getätigten Aufwendungen nach Rechnungsstellung,diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.

Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandeneAusfall geringer ist.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Werke bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der JSC-Filmproduktion.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt fällig. Bei Auftragsproduktionen gilt:
50% der voraussichtlichen Summe bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung des Masters.


Urheberrechte, Verwertungsrechte

Der Auftraggeber darf sich beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herstellen.

Bei einer Kopie DVD zu DVD oder Blu-Ray Disk zu Blu-Ray Disk muss ein Copyright-Vermerk der JSC- Filmproduktion sichtbar auf der DVD bzw. Blu-Ray Disk enthalten sein.

Alle übertragenen Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

Wird ein Filmwerk von der JSC-Filmproduktion hergestellt, so sichert sie zu, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für Konzept/Storyboard/ Drehbuch (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen) zu verfügen, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs-und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von der JSC-Filmproduktion verwaltet werden.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der JSC-Filmproduktion vorgenommen werden. Mit der Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei der JSC-Filmproduktion oder bei einer von ihr beauftragten
Kopieranstalt gelagert wird.
Die JSC-Filmproduktion ist berechtigt, ihren Firmennamen und/oder ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

Die JSC-Filmproduktion darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite), anlässlich von Wettbewerben und Festivals herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers abgenommen ist.

Die Urheberrechte an den von der JSC-Filmproduktion oder in ihrem Auftrag erarbeiteten
Drehbücher, Konzepte, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben bei der JSC-Filmproduktion, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der JSC-Filmproduktion.

Sonstige Bestimmungen

Falls mehrere Auftraggeber oder Koproduzenten als Vertragspartner des Auftraggebers der JSC-Filmproduktion den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggebergegenüber der JSC-Filmproduktion Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die namentliche Bekanntmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

Änderungen des Werkvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der JSC-Filmproduktion.

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist dieunwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzten, die dem angestrebten Zweck nahe kommt.

Gerichtsstand ist Koblenz

AGB JSC-Filmproduktion Inhaber Jürgen Schunk

 

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